Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 168/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2011,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
HOCHSCHULLEHRER UND ANDERE LEHRER
(1)Absatz eins,Eine Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung dieses Staates zu unterrichten oder zu forschen und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise ansässig war, ist im erstgenannten Staat von der Besteuerung in Bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit für einen Zeitraum ausgenommen, der zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einreise nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass die Vergütungen von Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40133057