Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. III Nr. 168/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.2012 BGBl. III Nr. 168/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. III Nr. 168/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

HOCHSCHULLEHRER UND ANDERE LEHRER

  1. Absatz eins,Eine Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung dieses Staates zu unterrichten oder zu forschen und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise ansässig war, ist im erstgenannten Staat von der Besteuerung in Bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit für einen Zeitraum ausgenommen, der zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einreise nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass die Vergütungen von Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007535

Dokumentnummer

NOR40133057