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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. III Nr. 168/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.2012 BGBl. III Nr. 168/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. III Nr. 168/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des ersten Jahres nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  3. Absatz 3,In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Sarajewo, am 16. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, bosnischer/kroatischer/serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007535

Dokumentnummer

NOR40133066