Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Zusatzverwaltungsvereinbarung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 170/2011 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung bedeuten die Ausdrücke
„Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992, abgeändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 26. Juni 2001 und das Zweite Zusatzabkommen vom 17. Februar 2010;
„Verwaltungsvereinbarung“ die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992;
„Zusatzverwaltungsvereinbarung“ diese Zusatzverwaltungsvereinbarung.
Die in dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR40133089