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Art. 4

Fassungen
01.01.2012 bis 28.02.2017 — BGBl. III Nr. 170/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.201228.02.2017 BGBl. III Nr. 170/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Zusatzverwaltungsvereinbarung (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. III Nr. 170/2011

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragstaats nach Abschnitt römisch eins A des Abkommens anwendbar, so haben die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger auf Antrag des Dienstgebers oder des Selbständigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung ist ein Nachweis, dass der Dienstnehmer oder Selbständige von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates über die Versicherungspflicht ausgenommen ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit einer Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.

(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung wird ausgestellt:

bei Anwendung der australischen Rechtsvorschriften vom Kommissar für Steuern (Commissioner of Taxation) oder dessen autorisierten Bevollmächtigten;

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung ausstellt, hat diese Bescheinigung dem Antragsteller und eine Kopie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

20007538

Dokumentnummer

NOR40133092