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§ 2 GTV

Fassungen
06.09.2014 bis 15.05.2015 — BGBl. II Nr. 223/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.09.2014BGBl. II Nr. 223/2014

Außerkrafttretensdatum

15.05.2015danach: BGBl. II Nr. 107/2015

Abkürzung

GTV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      a) der Kunde oder
      1. Litera b
        die für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 98 b, Absatz eins, VAG vertretungsbefugte Person oder
      2. Litera c
        eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
      Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
    2. Ziffer 2
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Demokratische Volksrepublik Algerien,
    4. Ziffer 4
      Republik Ecuador,
    5. Ziffer 5
      Republik Indonesien,
    6. Ziffer 6
      Republik der Union von Myanmar,
    7. Ziffer 7
      Republik Somalia und
    8. Ziffer 8
      Arabische Republik Syrien.

Im RIS seit

11.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

20007544

Dokumentnummer

NOR40164775