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§ 2 GTV

Fassungen
16.05.2015 bis 23.11.2015 — BGBl. II Nr. 107/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.05.2015BGBl. II Nr. 107/2015

Außerkrafttretensdatum

23.11.2015danach: BGBl. II Nr. 371/2015

Abkürzung

GTV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      a) der Kunde oder
      1. Litera b
        die für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 98 b, Absatz eins, VAG vertretungsbefugte Person oder
      2. Litera c
        eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
      Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
    2. Ziffer 2
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Demokratische Volksrepublik Algerien,
    4. Ziffer 4
      Republik Ecuador,
    5. Ziffer 5
      Republik der Union von Myanmar,
    6. Ziffer 6
      Republik Somalia und
    7. Ziffer 7
      Arabische Republik Syrien.

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015

Gesetzesnummer

20007544

Dokumentnummer

NOR40170404