Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
a) der Kunde oder
die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oderdie für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 98 b, Absatz eins, VAG vertretungsbefugte Person oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Demokratische Volksrepublik Algerien,
Republik der Union von Myanmar,
Arabische Republik Syrien.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015
Dokumentnummer
NOR40170404