Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EDM-Aufwandersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 404/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Beirat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Transparenz und zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der konkreten Berechnung der Kosten des Betriebs und der Wartung der EDM-Anwendungen sowie bei sich dabei ergebenden technischen Fragestellungen und der Priorisierung von bestimmten allfällig vorzunehmenden Verbesserungen der jeweiligen Anwendungen, ist ein Beirat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
(2)Absatz 2,Dem Beirat gehören jeweils zwei Vertreter
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
der Wirtschaftskammer Österreich und
der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
an.
(3)Absatz 3,Dem Beirat können je nach Bedarf auch Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen, insbesondere des Dienstleisters, der betroffenen Sammel- und Verwertungssysteme oder der Koordinierungsstelle Austria beigezogen werden.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5)Absatz 5,Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung und Abberufung der in Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stelle.Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung und Abberufung der in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stelle.
(6)Absatz 6,Die Sitzungen des Beirats sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch zumindest einmal jährlich vor der Festlegung der Vorschaurechnung des Dienstleisters einzuberufen. Das Ergebnis der Beratungen einschließlich der im Beirat gefassten Empfehlungen ist in einem Vermerk zu dokumentieren und den Mitgliedern des Beirats, dem Dienstleister sowie den betroffenen Sammel- und Verwertungssystemen zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40133652