Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. II Nr. 404/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2012 BGBl. II Nr. 404/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EDM-Aufwandersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 404/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Einhebung und Vorschaurechnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Dienstleister ist berechtigt, zur Finanzierung seiner Aufgaben, jährlich einen die Kosten des Betriebs und der Wartung des EDM Teilprojektes e-Batterien deckenden Aufwandersatz, jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis spätestens 30. Juni 2013 für das Kalenderjahr 2012, den Sammel- und Verwertungssystemen für Altbatterien mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen für Gerätebatterien und den Sammel- und Verwertungssystemen für Fahrzeugbatterien im Verhältnis 90:10. Innerhalb der Kategorie der Gerätebatterien hat die Aufteilung nach den Jahresmassenanteilen gemäß Anhang 4 der Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008, und für die Kategorie der Fahrzeugbatterien nach den jeweils gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,, gemeldeten Sammelmassen anteilig, bezogen auf jenes Kalenderjahr, für das der Aufwandersatz zu leisten ist, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Dienstleister hat bis spätestens 31. Mai des dem abzurechnenden Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres eine Vorschaurechnung nach den Vorgaben der im Anhang festgelegten Kostenfaktoren zu erstellen und den Verpflichteten gemäß Paragraph 7, sowie dem Beirat gemäß Paragraph 10, vorzulegen. Der Dienstleister hat bei der Festlegung der Vorschaurechnung das Ergebnis der Beratungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007572

Dokumentnummer

NOR40133650