Rechtstracker.at

§ 1 ErgZV 2012

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 409/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201231.12.2012 BGBl. II Nr. 409/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 409/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ErgZV 2012

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2012,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2012

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 814,82 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 406,86 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 125,72 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 814,82 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 125,72 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 299,70 € und nach diesem Zeitpunkt 532,56 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 450,00 € und nach diesem Zeitpunkt 814,82 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 814,82 €.

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012

Gesetzesnummer

20007577

Dokumentnummer

NOR40133686