Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)Bezugszeitraum: Absatz 2, ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden vergleiche Paragraph 7,)
Text
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, heranzuziehen. (2)Absatz 2,Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds Immobilienfonds oder AIF, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte.Bei Nettingvorkehrungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds Immobilienfonds oder AIF, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
NOR40210110