Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Quartalsmeldeverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden vergleiche Paragraph 7,)
Text
Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2018
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
NOR40210112