Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und unbeschadet des Abs. 3 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:Unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und unbeschadet des Absatz 3, bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:
Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09. 1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09. 1987 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;
Revolver und Pistolen der Unterposition 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
Patronen
der Unterpositionen 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück pro Person und
der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person,
wennwenn sie zur Verwendung in Waren der Z 1 oder 2 bestimmt sind.sie zur Verwendung in Waren der Ziffer eins, oder 2 bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten für die dort genannten Güter nur, wennDie Befreiungsbestimmungen des Absatz eins, gelten für die dort genannten Güter nur, wenn
die Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt oder durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden und
der Ausführer oder Durchfuhrverantwortliche entweder
die Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß § 20 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, der Waffenbesitzkarte gemäß § 20 WaffG, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oderdie Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß Paragraph 20, des Waffengesetzes 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 20, WaffG, der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß Paragraph 36, WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oder der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003, unterliegt undder Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des Paragraph 47, WaffG oder der Paragraphen 8, oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2003,, unterliegt und
die Art und Anzahl der Güter von der in Z 2 genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.die Art und Anzahl der Güter von der in Ziffer 2, genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.
(3)Absatz 3,Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in einen in der Anlage 1 zur 1. Außenhandelsverordnung 2011 - 1. AußHV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011, genannten Drittstaat erfolgt.Die Befreiungsbestimmungen des Absatz 2, gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Absatz eins, in einen in der Anlage 1 zur 1. Außenhandelsverordnung 2011 - 1. AußHV 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,, genannten Drittstaat erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2013
Dokumentnummer
NOR40133805