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§ 3 2. AußWV 2011

Fassungen
20.02.2013 bis 03.07.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 320.02.201303.07.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2015
§ 315.12.201119.02.2013 BGBl. II Nr. 418/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.02.2013

Außerkrafttretensdatum

03.07.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2015

Abkürzung

2. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Genehmigungspflichten und Verbote für Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausfuhr und die Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, sind Vorgänge, die den Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, entsprechen oder die sich auf Güter beziehen, die als unbrauchbare Waffen im Sinne von Paragraph 2, anzusehen sind.
  3. Absatz 3,Verboten sind, soweit ein entsprechendes Verbot nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera b, AußWG 2011 vorgesehen ist:
    1. Ziffer eins
      die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Drittstaaten, die in der Anlage 1 zur 1. AußWV 2011 in der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fassung angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      sonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23,, die zu einer Verbringung derartiger Güter in diese Drittstaaten führen, und
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr derartiger Güter aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 zur 1. AußWV 2011 in der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fassung angeführt sind.
  4. Absatz 4,Nicht dem Verbot gemäß Absatz 3,, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, die von den in der Anlage 3 zur 1. AußWV 2011 in der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fassung angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2013

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Gesetzesnummer

20007583

Dokumentnummer

NOR40148274