Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannte Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.Personen oder Gesellschaften, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannte Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2013
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Dokumentnummer
NOR40148276