Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 119/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011
Dokumentnummer
NOR40134248