Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen
des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003),des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003) und Vorratsdaten (Paragraph 102 b, TKG2003),
zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Z 1 genannten Auskünfte sowiezur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Ziffer eins, genannten Auskünfte sowie
zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten
getroffen.
(2)Absatz 2,Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Verwendung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie Stammdaten, soweit diese in Verbindung mit den eben genannten Datenkategorien verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40134290