Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anbindung der Anbieter
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß § 13 Abs. 3 erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß Paragraph 102 a, Absatz 6, TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.
(2)Absatz 2,Entsteht ein neuer speicherpflichtiger Anbieter oder fällt ein bestehender weg, hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH alle notwendigen Informationen über diesen Anbieter der Bundesrechenzentrum GmbH für die Freigabe oder zur Deaktivierung der Anbindung an die Durchlaufstelle bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40134304