Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Protokollierung über die Durchlaufstelle
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.
(2)Absatz 2,Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 für die in Abs. 4 genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 für die in Absatz 4, genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Protokolldaten werden in einer Protokolldatei unverschlüsselt über die sichere Transportverbindung zur Durchlaufstelle übermittelt. Das Format der Datei und der Dateiname sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Protokolldaten sind ausschließlich für die definierten Protokolldatenempfänger zugänglich und werden innerhalb der Durchlaufstelle in einer gesonderten Datenbank archiviert. Für die Datenschutzkommission sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle gesonderte Berechtigungen für den Zugang zu den Protokolldaten vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40134311