Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Unterscheidung von Betriebsdaten und Vorratsdaten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wenn eine Auskunft Vorratsdaten enthält, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Zur Vereinfachung des operativen Betriebes im Hinblick auf Datenauskünfte gemäß § 99 Abs. 5 TKG 2003 oder § 102b TKG 2003 darf der Anbieter die in § 2 Abs. 1 genannten Daten auch dann bereits in der Vorratsdatenbank speichern, wenn diese Daten zugleich noch als Betriebsdaten gespeichert sind. In diesem Fall ist in der Vorratsdatenbank für jede Datenkategorie kenntlich zu machen, dass diese Daten auch in den betrieblich notwendigen Datenbanken des Anbieters vorhanden sind.Zur Vereinfachung des operativen Betriebes im Hinblick auf Datenauskünfte gemäß Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003 oder Paragraph 102 b, TKG 2003 darf der Anbieter die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Daten auch dann bereits in der Vorratsdatenbank speichern, wenn diese Daten zugleich noch als Betriebsdaten gespeichert sind. In diesem Fall ist in der Vorratsdatenbank für jede Datenkategorie kenntlich zu machen, dass diese Daten auch in den betrieblich notwendigen Datenbanken des Anbieters vorhanden sind.
(4)Absatz 4,Enthält eine Auskunft Vorratsdaten, die gemäß Abs. 3 zugleich als Betriebsdaten gespeichert sind, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.Enthält eine Auskunft Vorratsdaten, die gemäß Absatz 3, zugleich als Betriebsdaten gespeichert sind, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40134295