Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
3. Abschnitt
Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
Allgemeines
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
(2)Absatz 2,Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3)Absatz 3,Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
(4)Absatz 4,Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
Schlagworte
Verkehrsdaten, Strafverfolgungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40134297