Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die
auf österreichischem Staatsgebiet,
auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder
von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist,
durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40134335