Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Eintragung und Information
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In das Register sind folgende Informationen einzutragen:
Name des Startstaates oder der Startstaaten;
eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung;
Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich
maximale Erdferne (Apogäum),
minimale Erdferne (Perigäum);
allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes;
Hersteller des Weltraumgegenstandes;
Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes;
weitere Informationen, die die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festlegen kann, soweit dies nach dem Stand der Technik, aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder einschlägiger Beschlüsse internationaler Organisationen notwendig ist.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Absatz eins, unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Abs. 3.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40134344