Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verordnungsermächtigung
§ 12.Paragraph 12,
Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:
Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1;Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,;
die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;die dem Antrag auf Genehmigung nach Paragraph 4, Absatz 2, beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;
kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren;
ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;
Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind.Informationen, die nach Paragraph 10, Absatz eins und 3 für die Registrierung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40134346