Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eröffnungsbilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

21.12.2011BGBl. II Nr. 434/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

4. Abschnitt
Bewertung von Verbindlichkeiten

Bewertung von Verbindlichkeiten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu erfassen, die Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Verbindlichkeiten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Höhe und Fälligkeit feststellbar sind.
  2. Absatz 2,Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.
  3. Absatz 3,Die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Verbindlichkeiten (Anlage der RLV 2013 - Verbindlichkeiten) sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Verbindlichkeiten ist jener Teil, der innerhalb des nächsten Jahres zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

20007602

Dokumentnummer

NOR40134405