Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eröffnungsbilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
4. Abschnitt
Bewertung von Verbindlichkeiten
Bewertung von Verbindlichkeiten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu erfassen, die Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Verbindlichkeiten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Höhe und Fälligkeit feststellbar sind.
(2)Absatz 2,Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.
(3)Absatz 3,Die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Verbindlichkeiten (Anlage der RLV 2013 - Verbindlichkeiten) sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Verbindlichkeiten ist jener Teil, der innerhalb des nächsten Jahres zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40134405