Rechtstracker.at

§ 12 SNE-VO 2012

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 478/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.201431.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 478/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017
§ 1201.01.201231.12.2013 BGBl. II Nr. 440/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 478/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017

Abkürzung

SNE-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Verrechnung der Entgelte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
  2. Absatz 2,Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Paragraph 53, Absatz 3, ElWOG 2010 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gem. Paragraph 54, Absatz 2, ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40160675