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§ 2 SNE-VO 2012

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 440/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 426/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017
§ 201.01.201631.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 428/2015
§ 201.01.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 369/2014
§ 201.01.201231.12.2014 BGBl. II Nr. 440/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 440/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. II Nr. 369/2014

Abkürzung

SNE-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Kostenwälzung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Kostenwälzung des Übertragungsnetzes wird ein Anteil von 65 vH der nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und direkt der Netzebene 3 zuordenbaren Anlagen verbleibenden Netzkosten des Höchstspannungsnetzes im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt. Der verbleibende Anteil wird durch Wälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene nach den elektrischen Leistungen (kW) und nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß dem Netto-Wälzverfahren zugeteilt. Die direkten Kosten für die Anlagen der Netzebene 3 werden gesondert weiterverrechnet.
  2. Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene unterlagerte Netzebene bzw alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Im RIS seit

10.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40134667