Rechtstracker.at

§ 4 SNE-VO 2012

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 428/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 426/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017
§ 401.01.201631.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 428/2015
§ 401.01.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 369/2014
§ 401.01.201431.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 478/2013
§ 401.01.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 481/2012
§ 401.01.201231.12.2012 BGBl. II Nr. 440/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 428/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. II Nr. 426/2016

Abkürzung

SNE-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Bestimmung des Netznutzungsentgelts

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.

9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve

  1. Litera a
    Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve (Sekundärregelung, Tertiärregelung) – ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke – wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gem. Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für die Netzebenen 1 bis 6 wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit:

Cent

0,075

/kWh

Zusätzliche Leistung:

Cent

100,00

/kW

Auf den Netzebenen 5 und 6 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber sechs Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
  1. Litera b
    Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß Litera a, verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.
  1. Absatz 2,Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge (in TEUR) darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

  1. Absatz 3,Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist eine Nettozahlung in Höhe von TEUR 1.951,1 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40178090