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§ 5 SNE-VO 2012

Fassungen
01.01.2012 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 440/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201231.12.2017 BGBl. II Nr. 440/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 440/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2017

Abkürzung

SNE-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
    1. Ziffer eins
      Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.

    Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

  2. Absatz 2,Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Absatz eins, ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von Paragraph 55, ElWOG 2010 zu entrichten. Die Regelung in Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von Paragraph 55, ElWOG 2010 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.
  4. Absatz 4,Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2,, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Schlagworte

Netzzutrittsentgelt

Im RIS seit

10.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20007613

Dokumentnummer

NOR40134670