Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 144/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vollziehung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Zustimmung des Bundes nach § 3.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Zustimmung des Bundes nach Paragraph 3,
(2)Absatz 2,Die Vollziehung des § 4 Abs. 1 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Vollziehung des § 4 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Die Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40134763