Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Qualitätssicherungsverordnung 2012
Die am 16.12.2011 beschlossene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012) wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 3 lautet:1. Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die ÖQMed hat die Mängelbehebungsaufträge betreffend Vertragsärzte (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Diese Meldung kann mit der Meldung gemäß § 34 Abs. 2 verbunden werden.“Die ÖQMed hat die Mängelbehebungsaufträge betreffend Vertragsärzte (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Diese Meldung kann mit der Meldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, verbunden werden.“
2. § 36 Abs. 4 lautet:2. Paragraph 36, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die ÖQMed hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch von Vertragsärzten (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Im Hinblick auf deren Berechtigung gemäß § 118e Abs. 3 ÄrzteG 1998, einen Arzt (eine Ärztin) der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen, hat die ÖQMed der Termin für den Vor-Ort-Besuch unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben.“Die ÖQMed hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch von Vertragsärzten (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Im Hinblick auf deren Berechtigung gemäß Paragraph 118 e, Absatz 3, ÄrzteG 1998, einen Arzt (eine Ärztin) der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen, hat die ÖQMed der Termin für den Vor-Ort-Besuch unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben.“
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR40134774