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Anl. 1 B-SprLV

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute29.12.2011 BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 459/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anlage 1, (zu Paragraphen 24 und 39) Lagerklassen Lagerklasse 1.1

Sprengmittel, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Lagermenge praktisch gleichzeitig erfasst.)

Lagerklasse 1.2

Sprengmittel, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

Lagerklasse 1.3

Sprengmittel, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

  1. Litera a
    bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
  2. Litera b
    die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

Lagerklasse 1.4

Sprengmittel, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf die Verpackung beschränkt. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts der Verpackung nach sich ziehen.

Lagerklasse 1.5

Sehr unempfindliche massenexplosive Sprengmittel, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes zur Detonation unter normalen Umständen sehr gering ist.

Lagerklasse 1.6

Extrem unempfindliche Sprengmittel, die nicht massenexplosiv sind und nur unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen.

Schlagworte

Sprengstück, Splitterwirkung, Sprengstückwirkung

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135459