Rechtstracker.at

§ 18 B-SprLV

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute29.12.2011 BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 459/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Lüftung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Lager muss eine Lüftung haben. Sofern die natürliche Lüftung nicht ausreicht, ist für eine ausreichende mechanische Belüftung zu sorgen. Die Lüftung ist ausreichend, wenn auftretende Gase oder Dämpfe sich nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können und Kondenswasser möglichst vermieden wird.
  2. Absatz 2,Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann von der Einrichtung einer Lüftung abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertüre eine ausreichende Lüftung gegeben ist.
  3. Absatz 3,Lüftungsöffnungen sind so auszuführen, dass von außen möglichst keine festen oder flüssigen Sachen eingebracht werden oder eindringen können.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135427