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§ 40 B-SprLV

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute29.12.2011 BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 459/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Betriebsvorschriften

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten ist.
  2. Absatz 2,Die Lagerkammern haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In den Lagerkammern sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
  3. Absatz 3,Die Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten sowie für die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes sowie des Zubehörs für Sprengarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in der Manipulationskammer ist unzulässig.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135449