Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Betriebsvorschriften
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten ist.
(2)Absatz 2,Die Lagerkammern haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In den Lagerkammern sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
(3)Absatz 3,Die Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten sowie für die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes sowie des Zubehörs für Sprengarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in der Manipulationskammer ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40135449