Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Getrennte Lagerung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden
in einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder
in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder
in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager.
(2)Absatz 2,Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern.
(3)Absatz 3,Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, zugeordnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40135416