Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen
Landfunkdienst
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst unter Berücksichtigung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Erfüllung des Kommunikationsbedarfes im beantragten Einsatzgebiet erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)
Im Frequenzbereich 29,7–87,5 MHz:
wirksame Antennenhöhe | max. zulässige ERP |
bis 10 m | 25 W |
30 m | 12 W |
50 m | 6 W |
70 m | 3 W |
110 m | 1 W |
170 m | 0,3 W |
ab 270 m | 0,1 W |
In den Frequenzbereichen 146 – 174 MHz und 230 – 300 MHz:
wirksame Antennenhöhe | max. zulässige ERP |
bis 25 m | 25 W |
40 m | 12 W |
60 m | 6 W |
80 m | 3 W |
120 m | 1 W |
180 m | 0,3 W |
ab 300 m | 0,1 W |
In den Frequenzbereichen 300,0 – 399,9 MHz, 406,1 – 470,0 MHz, 870 – 880 MHz und 915 – 925 MHz:
wirksame Antennenhöhe | max. zulässige ERP |
bis 60 m | 50 W |
80 m | 25 W |
120 m | 12 W |
180 m | 6 W |
230 m | 3 W |
300 m | 1 W |
500 m | 0,3 W |
ab 900 m | 0,1 W |
(3)Absatz 3,Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Abs. 2 angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Absatz 2, angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.
(4)Absatz 4,Für Funknetze mit analogen Übertragungsverfahren, die
für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder
zum Schutz des menschlichen Lebens dienen
gelten um 6 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.gelten um 6 dB höhere Werte als die gemäß Absatz 3, ermittelten.
(5)Absatz 5,Für digitale Übertragungsverfahren gelten um 9 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.Für digitale Übertragungsverfahren gelten um 9 dB höhere Werte als die gemäß Absatz 3, ermittelten.
(6)Absatz 6,Unbeschadet der gemäß Abs. 2 bis 5 ermittelten Ergebnisse gelten folgende absolute Grenzwerte der maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung:Unbeschadet der gemäß Absatz 2 bis 5 ermittelten Ergebnisse gelten folgende absolute Grenzwerte der maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung:
für digitale Übertragungsverfahren: 100 W ERP
für analoge Übertragungsverfahren bis 300 MHz: 25 W ERP
für analoge Übertragungsverfahren über 300 MHz: 50 W ERP
(7)Absatz 7,Mit dem in Abs. 2 angegeben Werten kann grundsätzlich (mit 50% Orts- und 50% Zeitwahrscheinlichkeit) eine bewegliche Funkstelle mit einer ortsfesten Funkstelle in folgender Entfernung kommunizieren:Mit dem in Absatz 2, angegeben Werten kann grundsätzlich (mit 50% Orts- und 50% Zeitwahrscheinlichkeit) eine bewegliche Funkstelle mit einer ortsfesten Funkstelle in folgender Entfernung kommunizieren:
Frequenzbereich | Entfernung |
29,7 – 47 MHz | 35 km |
47 – 68 MHz | 30 km |
68 – 87,5 MHz | 25 km |
146 – 174 MHz | 20 km |
230 – 399,9 MHz | 20 km |
406,1 – 451,3 MHz | 20 km |
451,3 – 470 MHz | 18 km |
870 – 880 MHz | 10 km |
915 – 925 MHz | 10 km |
Schlagworte
Ortswahrscheinlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135536