Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art der Frequenz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn
das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens, oder
für öffentliche Zwecke betrieben wird, oder
in einem Sprechfunknetz mindestens 40 Funksendeanlagen pro lokalem Einsatzgebiet, mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit oder mindestens 100 Funksendeanlagen in einem anderen als einem lokalen oder bundesweiten Einsatzgebiet eingesetzt werden sollen, oder das Funknetz eine hohe Gesprächsdichte erwarten lässt, oder
ein auf einer Gemeinschaftsfrequenz betriebenes Funknetz eine steigende Nutzungsdichte aufweist oder besondere Umstände der Befriedigung des Kommunikationsbedarfes auf einer Gemeinschaftsfrequenz entgegenstehen, oder
das Funknetz mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz in Verbindung steht.
(2)Absatz 2,Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.
(3)Absatz 3,Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig.
(4)Absatz 4,Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt.
(5)Absatz 5,Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135529