Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Transportbescheinigung, Begleitpapier
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:
von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;
von einer Transportbescheinigung, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.
(2)Absatz 2,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Art. 25 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang VI Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu enthalten hat.Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Artikel 25, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009,, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang römisch sechs Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009, zu enthalten hat.
(3)Absatz 3,Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Dokumente:Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009, Dokumente:
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S 17)
zu verwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40135561