Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Abkürzung
AVO Verkehr 2017
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonstige Nachweise
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,
Prüfung der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV sowie
Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 AM-VO.Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß Paragraphen 7, bis 11 AM-VO.
Schlagworte
Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198866