Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
AVO Verkehr 2017
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Betriebsbewilligung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 48, des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß Paragraph 7, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 3,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 33, des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,
Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,
Schlagworte
Sicherheitskennzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233285