Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
07.12.2011 bis 06.12.2029 — BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute07.12.2011 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1507.12.201106.12.2029 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

07.12.2011BGBl. III Nr. 11/2012

Außerkrafttretensdatum

06.12.2029

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 15

Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie mit der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.
  3. Absatz 3,Die Organisation macht sich die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe voll zunutze.

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135690