Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Finanzfragen
Artikel 18
Finanzkonten
(1)Absatz eins,Es werden eingerichtet:
das Verwaltungskonto, in das die festgesetzten Beiträge eingezahlt werden;
das Sonderkonto und der Bali-Partnerschaftsfonds, in die freiwillige Beiträge eingezahlt werden, und
sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält.
(2)Absatz 2,Der Rat legt nach Artikel 7 Finanzvorschriften für eine transparente Führung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnung im Fall der Kündigung oder des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens gehören.
(3)Absatz 3,Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; er erstattet dem Rat darüber Bericht.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135693