Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
07.12.2011 bis 06.12.2029 — BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute07.12.2011 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 2007.12.201106.12.2029 BGBl. III Nr. 11/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

07.12.2011BGBl. III Nr. 11/2012

Außerkrafttretensdatum

06.12.2029

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 20

Sonderkonto

  1. Absatz eins,Das Sonderkonto umfasst zwei Unterkonten:
    1. Litera a
      das Unterkonto „Thematische Programme“ und
    2. Litera b
      das Unterkonto „Projekte“.
  2. Absatz 2,Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind
    1. Litera a
      der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe,
    2. Litera b
      regionale und internationale Finanzinstitutionen,
    3. Litera c
      freiwillige Beiträge der Mitglieder und
    4. Litera d
      sonstige Quellen.
  3. Absatz 3,Der Rat legt Kriterien und Verfahren für die transparente Führung des Sonderkontos fest. Bei der Führung des Unterkontos „Thematische Programme“ und des Unterkontos „Projekte“ werden diese Verfahren die Notwendigkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitglieder, einschließlich der Beitrag leistenden Mitglieder, berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Zweck des Unterkontos „Thematische Programme“ ist es, die Zahlung von Beiträgen ohne Zweckbindung zur Finanzierung genehmigter Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten zu erleichtern, die im Einklang mit thematischen Programmen stehen, die vom Rat auf der Grundlage der nach den Artikeln 24 und 25 festgelegten strategischen und projektbezogenen Prioritäten festgelegt wurden.
  5. Absatz 5,Die Geber können ihre Beiträge zu bestimmten thematischen Programmen leisten oder den Exekutivdirektor ersuchen, für die Zuteilung ihrer Beiträge Vorschläge zu unterbreiten.
  6. Absatz 6,Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Zuweisung und die Ausgabe von Mitteln aus dem Unterkonto „Thematische Programme“ und über die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten, Projekten und Tätigkeiten sowie den Bedarf an Finanzmitteln für die erfolgreiche Umsetzung der thematischen Programme.
  7. Absatz 7,Zweck des Unterkontos „Projekte“ ist es, die Zahlung zweckgebundener Beiträge zur Finanzierung der nach den Artikeln 24 und 25 genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten zu erleichtern.
  8. Absatz 8,Zweckgebundene Beiträge zum Unterkonto „Projekte“ dürfen nur für die Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten verwendet werden, für die sie bestimmt waren, sofern nicht der Geber nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor etwas anderes beschließt. Nach Abschluss oder Beendigung eines Vorprojekts, eines Projekts oder einer Tätigkeit entscheidet der Geber über die Verwendung etwaiger Restmittel.
  9. Absatz 9,Um angesichts der Freiwilligkeit der Leistung von Beiträgen die erforderliche Planbarkeit in Bezug auf die Mittel für das Sonderkonto zu gewährleisten, sind die Mitglieder bestrebt, dieses auf ein angemessenes Finanzmittelniveau aufzufüllen, damit die vom Rat genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten voll umgesetzt werden können.
  10. Absatz 10,Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten, Projekten und Tätigkeiten im Rahmen des Unterkontos „Projekte“ oder des Unterkontos „Thematische Programme“ werden dem betreffenden Unterkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte, Projekte oder Tätigkeiten, einschließlich der Vergütungen und der Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten desselben Unterkontos.
  11. Absatz 11,Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder eines anderen Rechtsträgers in Verbindung mit Vorprojekten, Projekten oder Tätigkeiten entstehen.
  12. Absatz 12,Der Exekutivdirektor bietet nach den Artikeln 24 und 25 bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten Unterstützung an und bemüht sich zu den vom Rat zu beschließenden Bedingungen um eine ausreichende und abgesicherte Finanzierung der genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten.

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135695