Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 23
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses
(1)Absatz eins,Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation.
(2)Absatz 2,Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135698