Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 26
Ausschüsse und nachgeordnete Organe
(1)Absatz eins,Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt, die allen Mitgliedern offen stehen:
der Ausschuss für Holzindustrie,
der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,
der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und
der Finanz- und Verwaltungsausschuss.
(2)Absatz 2,Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12, soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.
(3)Absatz 3,Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und andere nachgeordnete Organe sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.
Schlagworte
Finanzausschuss, Arbeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135701