Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 31
Beschwerden und Streitigkeiten
Jedes Mitglied kann dem Rat eine Beschwerde, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, sowie jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens vorbringen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten werden unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens im Konsens getroffen; sie sind endgültig und bindend.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135706