Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 37
Beitritt
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht den Regierungen zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde umfassen, zum Beitritt offen. Der Rat übermittelt diese Bedingungen dem Verwahrer. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.
(2)Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135712