Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 41
Rücktritt
(1)Absatz eins,Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis.
(2)Absatz 2,Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.
(3)Absatz 3,Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
NOR40135716