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Art. 12

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 17/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 17/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 17/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135908