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Art. 14

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 17/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 17/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 17/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 14

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

  1. Absatz eins,
    Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
    1. Litera a
      den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder Streitpartei,
    2. Litera b
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Litera c
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
      1. Litera i
        dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum"), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten1, unterzeichnet in Washington am 18. März 1965 („die ICSID Konvention") eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
      2. Sub-Litera, i, i
        dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Vertragsparteien, Mitglied der ICSID Konvention ist,
      3. iii
        einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, eingerichtet nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“),
      4. Sub-Litera, i, v
        der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
  2. Absatz 2,
    Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, Streitpartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135910