Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 29
Inkrafttreten und Dauer
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Pristina, am 22. Jänner 2010, in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für den Fall von Abweichungen geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40135925